Stromnetz

Wichtige Informationen und Veröffentlichungspflichten

Unser Stromnetz

Hier finden Sie alle relevanten Informationen und Veröffentlichungspflichten zum Stromnetz der Stadtwerke Annweiler.

Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG

Preisblätter für die Nutzung des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Stadtwerke Annweiler am Trifels (Stadt Annweiler am Trifels, Gossersweiler-Stein und Wernersberg):

Veröffentlichung der voraussichtlichen Netznutzungsentgelte ab 01.01.2026 nach § 20 Abs.1 Satz 2, § 21 Abs. 3 EnWG

Gemäß § 6 ARegV wurde zu Beginn der vierten Regulierungsperiode (2024 bis 2028) eine neue Erlösobergrenze (EOG) für die Stadtwerke Annweiler (SWA) festgelegt. Die SWA hat die Höhe der EOG 2026 gemäß den Vorgaben der ARegV (insb. § 4 Abs. 3, 4 ARegV) und entsprechend den BNetzA-Hinweisen zur Anpassung der EOG 2026 ermittelt.

Auf dieser Basis haben wir die Entgelte für die Netznutzung und den grundzuständigen Messstellenbetrieb ab 01.01.2026 neu kalkuliert. Dabei handelt es sich um eine Indikation auf Basis von aktuellen Erkenntnissen. Bis zum Jahresende 2025 werden die endgültigen, ab 01.01.2026 geltenden Netznutzungsentgelte bekannt gegeben.

Die vorläufigen Netzentgelte wurden unter Berücksichtigung einer Reduktion in den vorgelagerten Netzkosten auf Basis eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten kalkuliert. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung steht die Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes noch aus. Die Netznutzungsentgelte für das Jahr 2026 stehen somit unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Regelung im parlamentarischen Verfahren verabschiedet wird. Falls bis zum Veröffentlichungszeitpunkt der finalen Netzentgelte zum Ende dieses Jahres keine Rechtssicherheit besteht, ist davon auszugehen, dass sich die Netznutzungsentgelte für das Jahr 2026 im Vergleich zu dieser Indikation erhöhen werden.

Die Umlagen gemäß § 26 KWKG, § 19 Abs. 2 StromNEV (Aufschlag für besondere Netznutzung) und § 17f EnWG (Offshore-Haftung) sowie die Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer sind nicht in den indikativen Netzentgelten enthalten. Die für das Jahr 2026 zu erwartenden, gesetzlichen Umlagen werden zur gegebenen Zeit von den Übertragungsnetzbetreibern auf ihrer Internet-Plattform www.netztransparenz.de veröffentlicht.

Referenzpreisblatt
Netzstruktur­daten

Strukturmerkmale und netzrelevanten Daten zu dem Stromnetz der Stadtwerke Annweiler am Trifels gemäß § 23c Abs. 1 Nr. 1-10 des EnWG.

Hochlast­zeitfenster

Bekanntmachung des Hochlastzeitfensters für atypische Netznutzung der Stadtwerke Annweiler am Trifels gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Netzkunden mit atypischem Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netznutzungsentgelt beantragen. Ein atypisches Verbrauchsverhalten ist gemäß dem Leitfaden zur Ermittlung individueller Netznutzungsentgelte der Bundesnetzagentur anhand von Hochlastzeitfenster zu bestimmen.

Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Als Nebenzeiten gelten die Wochenenden sowie die in Rheinland-Pfalz geltenden gesetzlichen Feiertage, maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr. In dieser Zeit ist der Eintritt der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten. Als Zeiten sind jeweils der Beginn und das Ende des entsprechenden ¼-Stunden-Intervalls angegeben.

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenda an dem Leitfaden der Bundesnetzagentur, der unter www.bundesnetzagentur.de heruntergeladen werden kann.

Netzanschluss­bedingungen

Die jeweils gültige VDE-Vorschriften ist zu beziehen bei:

VDE VERLAG GmbH
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
www.vde-verlag.de

Effizienzwert Stromverteilnetze

Nach § 24 Abs. 2 S. 2 ARegV wird ab der zweiten Regulierungsperiode der im vereinfachten Verfahren anzusetzende Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV für die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelten und nach § 15 Abs. 1 bereinigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebildet.

Die Bundesnetzagentur hat den gemittelten Effizienzwert für die Stromverteilnetze ermittelt. Er beträgt

96,69 %

Als Gewichtungsmerkmal hat die Bundesnetzagentur die Aufwandsparameter (mit nicht standardisierten Kapitalkosten, Gesamtkosten abzüglich der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile) herangezogen. Durch dieses Gewichtungsmerkmal fließen indirekt sämtliche Strukturparameter ein, welche die Höhe des Effizienzwertes beeinflussen.

Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz wird im vereinfachten Verfahren für die dritte Regulierungsperiode Strom den oben genannten gemittelten Effizienzwert zu Grunde legen.

Mehr- und Mindermengen

Preise Jahresmehr- und Mindermengen für Belieferung von Lastprofilkunden im Stromnetz der Stadtwerke Annweiler am Trifels.

Wie in Abschnitt 4 des VDN-Praxisleitfadens „Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und –mindermengen“ beschrieben, wird den Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben, die vom bdew veröffentlichten Preise zu übernehmen. Die Werte werden gemäß Abschnitt 4.2 des Praxisleitfadens auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen und normierter Lastprofile berechnet.

Engpassmanagement

Rechtsgrundlage: § 15 Abs, 4 StromNZV

Bei Kapazitätsengpässen sind Einschränkungen beim Netzzugang zu erwarten. Diese sind im Stromnetz der Stadt Annweiler am Trifels derzeit jedoch nicht ersichtlich.

Die Stadtwerke Annweiler am Trifels gewähren nach folgenden objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Regeln Netzzugang bei Knappheit von Transportkapazitäten:

Kapazitätsbedarf bei Transportkundenwechsel
Beim Wechsel eines Endverbrauchers zu einem neuen Lieferanten (Transportkunden), wird bei der Verteilung von Netzkapazitäten gegenüber dem Kunden bzw. dem neuen Lieferanten wie folgt verfahren: Eine aufgrund des Lieferantenwechsels des Endkunden gegebenenfalls nicht mehr beanspruchte Kapazitätsbuchung oder eine entsprechende Kapazität im Endverteilungsnetz oder eine dem Endkunden zuzuordnende Kapazität in einer Stichleitung zu diesem Kunden, muss vorrangig zur Deckung des durch den Lieferantenwechsel entstehenden Kapazitätsbedarfs des Endkunden zur Verfügung gestellt werden.

Engpass der Transportkapazität und Transparenz
Ein Engpass der Transportkapazität ist dann gegeben, wenn bei Vorliegen konkurrierender vollständiger Netzzugangsanfragen nur eine beschränkte und damit insgesamt zur Deckung aller Anfragen auf der angefragten Transportstrecke bzw. in den relevanten Netzteilen nicht ausreichende freie Transportkapazität zur Verfügung steht. Die freie Transportkapazität wird ermittelt, indem von der jeweils für den Netzbetreiber verfügbaren technischen Transportkapazität die bereits für Dritte oder das eigene/verbundene Unternehmen vorzuhaltende Transportkapazität abgezogen wird. Der Netzbetreiber wird dem von dem Engpass bezüglich der Transportkapazität jeweils betroffenen Netzzugangsinteressenten den Engpass unter Angabe der technischen Kapazität und der Summe der Buchungen auf diesem Leistungsabschnitt schriftlich mitteilen. Eine Veröffentlichung im Internet steht einer schriftlichen Mitteilung gleich.

Allokationsverfahren
Liegt ein Engpass von Transportkapazitäten vor, wird der Netzbetreiber die Allokation der knappen Kapazität nach dem zuvor veröffentlichten Verfahren vornehmen. Hierzu stehen dem Netzbetreiber folgende Verfahren zur Verfügung: Allokation nach dem Grundsatz „first commited – first served“. Unterscheiden sich die Netzzugangsanfragen hinsichtlich der nachgefragten Leistungen (z. B. Transportkapazität, Laufzeit etc.), wird der Netzbetreiber mit den Interessenten parallel über die Konditionen zur Erbringung der Leistungen verhandeln. Der Netzbetreiber wird den Zuschlag dem aus seiner Sicht jeweils wirtschaftlich günstigen Angebot innerhalb angemessener Frist erteilen und die übrigen Bewerber über die Entscheidung informieren.

Unterbrechbare Netzzugangsverträge bei Kapazitätsengpässen
Besteht keine freie Transportkapazität zur vollständigen Deckung eines der Netzzugangsanfrage zugrundeliegenden Transportbegehrens, hat der nachfragende Netzzugangsinteressent einen Anspruch auf das Angebot eines durch den Netzbetreiber unterbrechbaren Netzzungangsvertrags.